Preise & Beförderungsbedingungen

Der Fahrpreis beträgt 1 € für eine einfache Fahrt. Kinder  (bis 14 Jahre) zahlen 0,50 €. Kinder unter 6 Jahren werden kostenlos befördert (Begleitung erforderlich).

Für Hunde werden ebenfalls 0,50 € berechnet, außer bei Blindenhunden.
Wer aus den Verkehrsverbünden umsteigt (Pforzheim Enzkreis: VPE, Karlsruhe: KVV) zahlt nicht mehr extra.

Wir bitten um Verständnis, dass wir keine Verbundfahrscheine ausstellen können. Wir bitten auch darum, das Fahrgeld abgezählt bereit zu halten, unsere Fahrer sind nicht zum Geldwechsel verpflichtet.

Fahrkartenblöcke mit 11 Fahrkarten zum Preis von 10 Euro (Erwachsene, Kinder) können an folgenden Vorverkaufsstellen erworben werden:

Bäckerei Schmid / Zaisersweiher
Bäckerei Schmid / Schmie
Buchhandlung Krüger / Maulbronn 
Poststelle Adam / Maulbronn
Pforte / Empfang Rathaus / Maulbronn

Beförderungsbedingungen

Vorwort

Der Bürgerbus Maulbronn ist ein gemeinnütziges Angebot zur allgemeinen
Personenbeförderung im Stadtgebiet Maulbronn unter besonderer Berücksichtigung
der Belange von Personen, die in ihrer individuellen Mobilität eingeschränkt sind. Er
wird mit ehrenamtlichen Fahrern und Fahrerinnen betrieben. Die Stadt Maulbronn ist
Eigentümerin und Halterin des Fahrzeugs und besitzt die erforderliche Konzession
gem. § 42 PBefG (Personenbeförderungsgesetz).

 

1. Geltungsbereich

Diese Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung
von Personen im Linienverkehr des Bürgerbusses Maulbronn im Stadtgebiet
Maulbronn (einschließlich Teilorte).

2. Anspruch auf Beförderung

2.1 Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des PBefG und
den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine
Beförderungspflicht gegeben ist.

2.2 Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe der Ziff. 8 befördert.

3. Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

3.1 Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für
die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Anweisungen
des Fahrpersonals ist Folge zu leisten. Insbesondere sind ausgeschlossen
a. Personen, die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer
berauschender Mittel stehen.
b. Personen mit ansteckenden Krankheiten.

3.2 Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der
Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke
von Personen begleitet werden, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Die Bestimmungen von Ziff. 3.1 bleiben unberührt.

3.3 Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Fahrpersonal. Dieses übt
auch das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus.

3.4 Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis einer
Person aus dem Fahrzeug begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz.

4. Verhalten der Fahrgäste

4.1 Fahrgäste haben sich bei der Benutzung des Fahrzeugs so zu verhalten, wie es
die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht
auf andere Personen gebieten. Den Anweisungen des Fahrpersonals ist Folge zu
leisten.

4.2 Fahrgästen ist es insbesondere untersagt,
a. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
b. Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen.
c. die Benutzbarkeit der Türen, der Aufstell- und Sitzflächen durch sperrige
Gegenstände zu beeinträchtigen,
d. im Fahrzeug zu rauchen,
e. Tonwiedergabegeräte oder Rundfunkempfänger im Fahrzeug ohne
Kopfhörer oder in einer Lautstärke zu benutzen, die geeignet ist, andere
Fahrgäste zu stören,
f. während der Fahrt Inlineskates bzw. Rollschuhe an den Füßen zu tragen,
g. im Fahrzeug offene Getränke oder Essen zu sich zu nehmen, insbesondere
offenes Speiseeis mit sich zu führen.

4.3 Die Fahrgäste dürfen das Fahrzeug nur an den Haltestellen betreten oder
verlassen. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, im Fahrzeug umgehend einen Sitzplatz
einzunehmen und sich anzuschnallen bzw. die notwendigen
Sicherungseinrichtungen beim Transport von Rollstühlen, Gehhilfen oder
Kinderwagen anzulegen.

4.4 Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass Kinder auf den Sitzplätzen nicht stehen oder knien. Für
Kleinkinder werden im Bus Kindersitze mitgeführt.

4.5 Verletzt ein Fahrgast trotz einer Ermahnung die vorstehenden Pflichten, kann er
von der Beförderung ausgeschlossen werden.

4.6 Bei Verunreinigungen des Fahrzeugs werden dem Verursacher die entstehenden
Reinigungskosten, mindestens aber 20 € in Rechnung gestellt. Weitergehende
Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Bei Beschädigungen von Fahrzeugen oder
Sachen sowie Verletzungen des Fahrpersonals finden die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Strafgesetzbuchs (StGB) unmittelbar
Anwendung.

4.7 Beschwerden sind -soweit sie nicht durch das Fahrpersonal erledigt werden
können- unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Ort und Fahrtrichtung des Busses sowie
möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an die Stadt Maulbronn zu richten.

5. Zuweisung von Plätzen

Das Fahrpersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen. Anspruch auf einen
bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Entsprechend gekennzeichnete Sitzplätze sind
auf Verlangen für den berechtigten Personenkreis freizumachen.

6. Beförderungsentgelte, Fahrausweise, Beförderungsvertrag

6.1 Für die Beförderung sind die in der Anlage 1 festgesetzten Entgelte zu entrichten.

6.2 Schwerbehinderte Personen werden bei Vorlage eines entsprechend
gekennzeichneten und auf sie persönlich ausgestellten Ausweises unentgeltlich
befördert, sofern sie nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung
Schwerbehinderter im öffentlichen Personennahverkehr in der jeweils gültigen
Fassung dazu berechtigt (Anlage 2) sind. Ist eine ständige Begleitperson notwendig
und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen, wird auch die
Begleitperson unentgeltlich befördert. Durch die Mitführung des Blindenführhundes
wird das Recht des Schwerbehinderten auf unentgeltliche Beförderung eines
zugelassenen Begleiters (Merkzeichen B im Ausweis) nicht beeinträchtigt.

6.3 Mit Betreten des Busses und der Mitfahrt, auch bei kostenloser Beförderung,
kommt der Beförderungsvertrag zustande. Die Beförderungsbedingungen und
Tarifbestimmungen sind Bestandteil des Beförderungsvertrags.

7. Zahlungsmittel

7.1 Das Fahrgeld muss abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht
verpflichtet, Geldbeträge zu wechseln.

7.2 Es gelten ebenso Fahrscheine des Bürgerbusvereins Maulbronn e.V., die vorab
erworben werden können.

7.3 Fahrtausweise des VPE (Verkehrsverbund Pforzheim-Enzkreis) und des KVV
(Karlsruher Verkehrsverbund) werden anerkannt.

8. Beförderung von Sachen und Tieren

8.1 Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht grundsätzlich nicht.
Handgepäck und sonstige Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des
Fahrgastes befördert. Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu
beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und
andere Fahrgäste nicht belästigt oder geschädigt werden können. Bei der
Unterbringung von Gepäckstücken sind die vorgesehenen Einrichtungen zu nutzen.
Soweit durch mitgeführte Sachen Schäden an Personen oder Gegenständen
entstehen, gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften.

8.2 Von der Beförderung ausgeschlossen sind gefährliche oder übelriechende Stoffe
und Gegenstände.

8.3 Fahrräder werden nicht befördert; gleiches gilt für Tretroller.

8.4 Rollstühle, Rollatoren oder Kinderwagen werden befördert, soweit der für den
sicheren Transport vorgesehene Platz ausreicht.

8.5 Ein Anspruch auf Beförderung von Tieren besteht grundsätzlich nicht. Tiere
dürfen in der Regel nur in für die Beförderung geeigneten Behältnissen
mitgenommen werden. Sie müssen dabei so untergebracht werden, dass andere
Fahrgäste nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört oder belästigt
werden.

8.6 Hunde werden abweichend von Ziffer 8.5 nur unter Aufsicht einer dafür
geeigneten Person befördert. Sie sind während des Ein- und Ausstiegs sowie
während der Fahrt an der kurz gehaltenen Leine zu halten. Hunde, die Mitreisende
gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen, der ein Beißen ausschließt.
Kampfhunde sind von der Beförderung ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die hierzu
erlassenen Verordnungen des Landes Baden-Württemberg.

8.7 Blindenführhunde, die einen blinden Fahrgast begleiten, sind zur Beförderung
stets zugelassen.

9. Fundsachen

Fundsachen sind gemäß § 978 des Bürgerlichen Gesetzbuches unverzüglich dem
Fahrpersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird beim Fundbüro der Stadt Maulbronn
registriert und aufbewahrt. Das Fahrpersonal kann Fundsachen unmittelbar dem
Verlierer zurückgeben, wenn glaubhaft nachgewiesen ist, dass der Gegenstand in
dessen Eigentum stand. Der Empfang ist vom Verlierer schriftlich zu bestätigen.
Die sonstigen Vorschriften des Fundsachenrechts (§§ 965 ff. BGB) bleiben
unberührt.

10. Haftung

10.1 Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für
Sachschäden haftet der Betreiber gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum
Höchstbetrag von 1000 Euro. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn der Schaden durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde.

10.2 Abweichungen von Fahrplänen, insbesondere durch Verkehrsbehinderungen,
Betriebsstörungen oder -unterbrechungen, sowie Platzmangel und unrichtige
Auskünfte begründen keine Ersatzansprüche. Gleiches gilt für Verspätungen oder
das Nichterreichen von Anschlüssen.

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben,
ist Maulbronn.

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